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​VEREINSSTATUTEN

VEREINSSTATUTEN

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DIE VEREINSSTATUTEN
DER JUNGEN LANDWIRTSCHAFT

Starke Vereinsstatuten und das Commitment aller Involvierten geben uns Stabilität und Orientierung. Sie bilden die Grundlage unserer Agenda.

 

 § 2 
Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist: 

  1. Die Junge Landwirtschaft Österreich bekennt sich zur Republik Österreich, zu den Grundwerten des Friedens, der Freiheit, der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaates, sowie zum Konzept der ökosozialen Marktwirtschaft. Sie ist ein eigenständiger Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein ist dabei auf Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften und politischen Parteien bedacht. Er erstrebt keine Gewinne. 
     

  2. Der Zweck des Vereins ist: 

    1.  die Förderung der Bevölkerung im ländlichen Raum, insbesondere der im ländlichen Raum ansässigen Jugend 

    2. die berufsbegleitende Aus-, Fort- und Weiterbildung der im ländlichen Raum ansässigen bäuerlichen Jugend 

    3. Förderung des demokratischen Staatswesens durch Information der im ländlichen Raum ansässigen Jugend zu wesentlichen gesellschaftlichen Themen und Anliegen mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 

    4. Volksbildung zur Hebung des demokratischen Bildungsstandes der ländlichen Jugend 

    5. Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Gruppen von sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum ansässigen Jugendlichen und Förderung des Verständnisses für die jeweiligen Anliegen und Probleme unter besonderer Einbindung von Jugendlichen, die zwar aus der Landwirtschaft stammen und im ländlichen Raum verwurzelt sind, ihre Ausbildung und berufliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Bereich haben 

    6. Heimat- und Brauchtumspflege. 

    7. Förderung der Gesundheit und körperlichen Ertüchtigung der ländlichen Jugend 

    8. Förderung des Kennenlernens fremder landwirtschaftlicher Regionen zur Erweiterung des Bildungshorizonts der ländlichen Jugend 

    9. Unterstützung Bedürftiger und in Not geratener Personen und Familien durch Sach- und Geldspenden 

    10. Mitwirkung und Unterstützung der Zweigvereine und Mitgliedsorganisationen in der Umsetzung ihrer Aktivitäten 

    11. Die Wahrnehmung der Verantwortung für andere (soziales Engagement) und den Lebensraum (besonders ländlichen Raum) 
       

Wenn in diesem Statut für eine Funktion geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, kommen dieselben bei Innehabung der Funktion durch Frauen (Männer) in der spezifischen Form (Obfrau/Obmann) zur Geltung.

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